Mehr Unabhängigkeit für Datenschutzbeauftragte

Art.28 der Europäischen Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) legt fest, dass die mit der Überwachung der Datenschutzvorschriften betrauten Behörden ihre Aufgaben “in völliger Unabhängigkeit” wahrnehmen sollen. In Deutschland unterstehen die Behörden jedoch in vielen Bundesländern den Innenministerien – was aus staatlicher Sicht nicht beanstandet wird, solange es um die Kontrolle der Wirtschaftsunternehmen und nicht öffentlicher Stellen geht. Die …