Deutsche Zuständigkeit bei ausländischer Webseite

Nach einem aktuellen Urteil (zur Zeit erreichbar über dejure) des BGH kann in Fällen der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sein (§ 32 ZPO), selbst wenn diese auf einem ausländischen Webserver begangen wurde. Dies soll zumindest dann der Fall sein, wenn “deutliche Bezüge” nach Deutschland vorliegen. Dies liege insbesondere dann nahe, wenn ein erhebliches …