Bundesverfassungsgericht zur Vorratsdatenspeicherung

Lange erwartet, immer wieder verschoben, nun ist es endlich da: das von Einigen sehnsüchtig herbeigesehnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung. Die Entscheidung fällt recht eindeutig aus: §§ 113a, 113b TKG und § 100g Abs. 1 S. 1 StPO sind – soweit danach Verkehrsdaten erhoben werden dürfen – nichtig, da sie gegen Art. 10 Abs. 1 GG verstoßen. Die bislang nach der einstweiligen Anordnung gespeicherten Daten sind daher unverzüglich zu löschen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit die Vorratsdatenspeicherung vom Tisch wäre. Lediglich die aktuelle Regelung ist verfassungswidrig. Die anlasslose Speicherung an sich ist nicht grundsätzlich unzulässig. Vielmehr ist – bei einer Ausgestaltung, die dem besonderen Gewicht des Eingriffs hinreichend Rechnung trägt – eine sechsmonatige Speicherung grundsätzlich verfassungsrechtlich denkbar. Die Kriterien, die das Gericht hierfür aufstellt sind u.a.

  • eine Speicherung durch Private (im Gegensatz zu einer unmittelbaren Erfassung durch den Staat),
  • fehlende Totalerfassung der Kommunikation oder Aktivitäten der Bürger insgesamt,
  • besondere Anforderungen an die Datensicherheit,
  • Verwendung nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes, d.h. in der Regel nur bei einem durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat,
  • transparente Gestaltung des Datenübermittlungsvorgangs,
  • Schaffung eines Rechtsschutz- uns Sanktionensystems.

Abzuwarten bleibt nun, wie der Gesetzgeber diese anspruchsvollen Vorgaben umsetzt und welche Bedeutung die Vorratsdatenspeicherung damit für die tägliche Ermittlungsarbeit der Behörden bekommen wird. Insbesondere die hohe Schranke bei den Verwendungsmöglichkeiten dürfte dafür sorgen, dass z.B. die Wünsche der Industrie, Vorratsdaten auch zur Bekämpfung von Urheberrechtsverstößen einsetzen zu können, nicht zu tragen kommen.