Die Polizei ermittelt auf Facebook & Co.

Das hatten sie sich wohl anders vorgestellt: Immer mehr Täter werden aufgrund ihrer Aktivitäten in sozialen Netzwerken verhaftet. Pasquale Manfredi, der angeblich die ‘Ndrangheta in Kalabrien leitet, soll über Facebook verschlüsselte Anweisungen an seine Mitarbeiter gegeben und mit anderen Mafia-Größen in Kontakt gestanden haben. Seine Vorliebe für die elektronischen Medien ist ihm nun wohl zum Verhängnis geworden. Auch seine 200 Facebook-Freunde dürfen sich jetzt darauf gefasst machen, auf eine mögliche Mafia-Zugehörigkeit hin überprüft zu werden…

Ähnlich ging es Maxi Sopo, der sich über sein Versteck in Mexiko so gefreut hat, dass er seine Freunde über Facebook darüber stets auf dem Laufenden hielt. Die Staatsanwaltschaft in Seattle, die gegen Sopo wegen Betrugsvorwürfen ermittelte, las seine Berichte jedoch ebenfalls mit großem Interesse und bat die mexikanischen Behörden um Amtshilfe. Statt Pina Colada zu schlürfen, darf Sopo nun auf seine Auslieferung an die USA warten.

Der Bericht von Richard Lardner auf Yahoo News zeigt die Möglichkeiten, die sich Strafverfolgungsbehörden heute dank der sozialen Netzwerke bieten: Alibis von Beschuldigten lassen sich zum Beispiel mit Hilfe von Blogs und eigenen Aktivitätsberichten in sozialen Netzwerken überprüfen und ggf. in Frage stellen, Freundeskreise können auch im Hinblick auf täterschaftliche Verbundenheit überprüft werden. Fraglich ist momentan vor allem, welche Handlungen Ermittlungsbeamten in sozialen Netzwerken  erlaubt oder verboten sein sollen: die bloße Teilnahme an sozialen Netzwerken? die Nutzung erfundener digitaler Identitäten? der Aufbau elektronischer online-Beziehungen?

Auch ein Bericht bei Wired geht auf diese Problematik und ein Dokument des U.S. Justizministeriums ein, das die (dort) zulässigen Aktivitäten auflistet. Insbesondere die Unterschiede zwischen offline- und online-Ermittlungsmaßmahmen werden dort ebenfalls thematisiert. So soll es nach (offline) U.S.-Recht unzulässig sein, sich als nahe Verwandte oder enge Freunde einer Person auszugeben, wohingegen dies in online gegenwärtig erlaubt ist.