Mehr Unabhängigkeit für Datenschutzbeauftragte

Art.28 der Europäischen Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) legt fest, dass die mit der Überwachung der Datenschutzvorschriften betrauten Behörden ihre Aufgaben “in völliger Unabhängigkeit” wahrnehmen sollen. In Deutschland unterstehen die Behörden jedoch in vielen Bundesländern den Innenministerien – was aus staatlicher Sicht nicht beanstandet wird, solange es um die Kontrolle der Wirtschaftsunternehmen und nicht öffentlicher Stellen geht. Die EU Kommission war jedoch der Auffassung, dass dies nicht weit genug gehe. “Völlige Unabhängigkeit” müsse auch in die andere Richtung gehen, d.h. Datenschutzbeauftragte müssten auch frei von Weisungen und Druck der Ministerien sein. Das Verfahren vor dem EuGH (C-518/07) bestätigt nun diese Meinung.

Fraglich ist jedoch, wie dies umzusetzen ist. Zwar hätte bislang kein Ministerium versucht, Einfluss auf seine Datenschutzbeauftragten zu nehmen, eine klar geregelte Sonderstellung mit gesetzlich normierter Unabhängigkeit sei aber dennoch zu begrüßen. In Berlin und Schleswig-Holstein ist dies bereits jetzt der Fall. In Schleswig-Holstein trägt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) die Unabhängigkeit sogar im Namen.