Die ominöse Sieben-Tage-Frist

Nach einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt ist auch bei Flatrate-Tarifen eine Speicherung der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen für einen Zeitraum von sieben Tagen nicht zu beanstanden. Der Kläger war der Auffassung, seine Daten müssten “sofort” gelöscht werden. Das Gericht stützt seine Auffassung auf mehrere Argumentationsstränge:

Zum einen handele es sich zwar um einen Flatrate-Tarif, bei der die Leistungen pauschal bezahlt werden. Insofern wäre keine Speicherung nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Normen möglich. Der Kunde habe – in dem vom Gericht behandelten Fall – aber die Möglichkeit, sich mit Hilfe seiner Zugangsdaten auch über andere Wege einzuwählen, z.B. über Hotspots oder GSM-Verbindungen. In diesem Fall würden besondere Nutzungsentgelte für die erbrachten Leistungen fällig. Zumindest bis zu dem Zeitpunkt, an dem feststeht, ob die IP-Adresse zur Abrechnung dieser Leistungen (etwa zur Zuordnung des übermittelten Datenverkehrs) benötigt wird, müsse die Zuordnung gespeichert werden dürfen. Da das Telekommunikationsgesetz in diesem Zusammenhang lediglich eine unverzügliche (und nicht etwa eine sofortige) Löschung verlangt, lässt sich diese Argumentation grundsätzlich nachvollziehen. “Unverzüglich” wird allgemein als “ohne schuldhaftes Zögern” ausgelegt. Tatsache ist allerdings auch, dass andere Anbieter gegenwärtig überhaupt keine Daten mehr erfassen. Dies mag aber auch an anderen Tarifstrukturen liegen.

Der zweite große Argumentationsstrang bezieht sich auf den Erlaubnistatbestand des § 100 TKG. Danach dürfen bestimmte Daten erhoben werden, soweit dies der Erkennung, Eingrenzung oder Beseitigung von Störungen oder Fehlern einer TK-Anlage dient. Das Gesetz gestattet derartige Eingriffe allerdings nur, soweit sie zur Zielerreichung “erforderlich” sind. Nach einer sehr verbreiteten Auffassung soll zumindest eine Speicherung für sieben Tage nicht zu beanstanden sein, wobei der Zeitraum von sieben Tagen auf keiner näheren sachlich begründbaren Erwägung beruht. Auch bei Flatrate-Fällen sind Störungen oder Angriffe auf die Systeme des Anbieters denkbar, so dass auch hier eine solche Speicherungsmöglichkeit besteht. Das Argument des Klägers, wonach andere Anbieter auch zu diesem Zweck keine Daten erheben müssen, weist der beklagte Provider mit dem Argument zurück, er sei für viele dieser Provider als Vorleister tätig. Die betreffenden Anbieter hätten insoweit keine Angriffe auf ihre eigene Infrastruktur zu befürchten.

Obwohl die Entscheidung insoweit nicht zu beanstanden ist, scheint das letzte Wort noch nicht gesprochen: Die Revision ist zugelassen, weil es sich um eine Angelegenheit von rechtspolitischer und grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der BGH wird sich daher vermutlich demnächst mit den zugrundeliegenden Rechtsfragen befassen müssen.