Keine privaten Geheimdienstspiele

Nachrichtendienste nutzen – wenn man den einschlägigen Spielfilmen glauben darf – für Observationen gerne GPS-Sender, die heimlich am Mantel oder einem Auto angebracht werden. Auf diese Weise lässt sich die verdächtige Person bequem vom Rechner aus verfolgen, ohne dass man ihr auffällig hinterherlaufen bzw. -fahren müsste. Eine Entscheidung des LG Lüneburg (Beschluss vom 28.03.2011, Az. 26 Qs 45/11; offenbar bisher noch nicht online verfügbar) hat sich mit einem derartigen Fall datenschutzrechtlich näher befasst. Allerdings handelte es sich nicht um den Verfassungsschutz oder den BND, dem auf die Finger geklopft wurde, sondern um eine Detektei. Diese hatte im Auftrag eines Kunden einen GPS-Sender am Auto der Zielperson angebracht, um damit ein Bewegungsprofil zu erstellen. Hintergrund waren offenbar zivilrechtliche Vertragsverstöße, die mit Hilfe des Profils bewiesen werden sollten.

Als bei einem Werkstattbesuch der Sender durch den Autobesitzer entdeckt wurde, nahm das (Ermittlungs-) Verfahren seinen Lauf und der Sender wurde beschlagnahmt. Hiergegen wandte sich die Detektei. Die Beschwerde blieb allerdings erfolglos, denn nach Auffassung des LG Lüneburg bestand ein Anfangsverdacht wegen einer Straftat nach §§ 44 Abs. 1, 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG (unbefugte Erhebung und Verarbeitung nicht frei zugänglicher personenbezogener Daten). Zwar gestatte § 29 BDSG unter bestimmten Bedingungen eine geschäftsmäßige Speicherung von Daten. Hier sei aber davon auszugehen, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse daran habe, dass seine Daten nicht gespeichert würden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiege daher das geschäftliche Interesse der Detektei deutlich.

Wenn Strafverfolgungsbehörden eine solche GPS-Observation einsetzen möchten, so ist dies nur möglich, wenn eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ im Raum steht, § 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO, also solche Taten, die den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung nachdrücklich zu beeinträchtigen. Ein bloßer zivilrechtlicher Vertragsverstoß wäre hierfür nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung sowohl nachzuvollziehen als auch zu begrüßen.