Nach einem aktuellen Urteil (zur Zeit erreichbar über dejure) des BGH kann in Fällen der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sein (§ 32 ZPO), selbst wenn diese auf einem ausländischen Webserver begangen wurde. Dies soll zumindest dann der Fall sein, wenn “deutliche Bezüge” nach Deutschland vorliegen. Dies liege insbesondere dann nahe, wenn ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer anzunehmen ist und ein weltweiter Interessentenkreis durch die Veröffentlichung angesprochen werden soll.
Im konkreten Fall wurde ein in Deutschland wohnender Kläger namentlich benannt und ihm eine Verbindung zur russischen Mafia nachgesagt. Seine deutsche Firma sei nach Berichten deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerks des internationalen organisierten Verbrechens, dem Betreiber sei daher die Einreise in die USA untersagt worden. Bei diesem starken Bezug zu Deutschland liege es nach der Auffassung des Gerichts nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen werde.