Auch in den USA machen sich die Unterschiede zwischen online abgelegten Beweisen und solchen, die sich lokal auf einem Computer befinden bemerkbar. Nach einem Bericht von Wired ist nach dem Stored Communications Act lediglich ein begründeter Anfangsverdacht (“reasonable grounds”) notwendig, um auf online abgelegte Daten zugreifen zu können. Soll hingegen die Festplatte eines Verdächtigen untersucht werden, so sind hierfür die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Durchsuchung einschlägig, d.h. ein hinreichender Tatverdacht muss bestehen (“probable cause”). Weitere Unterschiede zeigen sich bei der Information über die Maßnahme: Während eine Hausdurchsuchung beinahe zwangsläufig wahrgenommen wird, können Behörden einen Zugriff auf online verfügbare Materialien durchführen, ohne dass der Betreffende etwas davon merkt.
Diesen feinen Unterschied mussten zwei Spammer am eigenen Leib erfahren, die ihre Dokumente bei Google Docs abgelegt hatten. Zwar hatte das FBI den juristisch aufwändigeren Weg gewählt und einen Durchsuchungsbeschluss erwirkt. Statt einer Hausdurchsuchung erfolgte aber lediglich Google die Aufforderung, E-Mails und “alle Google Apps Inhalte” herauszugeben, was 10 Tage später auch geschah. Aus den Dokumenten soll sich ergeben, dass über 3 Millionen E-Mail-Adressen mit unverlangten Werbe-E-Mails beschickt worden sind. Hierfür wurden 8.000 unterschiedliche E-Mail-Adressen eingesetzt, die bei Yahoo unter falscher Identität angelegt worden waren.
Eine Information von Google, dass ein staatlicher Zugriff auf die Datenbestände erfolgt ist, hat nach Aussage des Betroffenen auch acht Monate später nicht stattgefunden. Offiziell betont Google seine Policy nach der der Konzern Betroffene informieren will, wann immer dies möglich ist ohne die Ermittlungen zu gefährden.