Nach einem Bericht der Mitteldeutschen Zeitung soll ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages es für “nicht ausgeschlossen” halten, dass die Veröffentlichung des sog. Staatstrojaners durch den CCC als Tathandlung einer Strafvereitelung zu bewerten ist. Nach § 258 StGB macht sich strafbar, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer wegen …
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